Q Aarauer Kultur



Kontakt:
Verein Q Aarauer Kultur
Metzgergasse 18
5000 Aarau

vorstand@aarauerkultur.ch

Statuten

Art.1: Name
Unter der Bezeichnung "Q Interessengemeinschaft Aarauer Kultur" besteht ein Verein mit Sitz in Aarau, welcher die Rechtsform im Sinne von Art. 60ff des ZGB hat.

Art. 2: Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung der kulturellen Diskussion und des kulturellen Austausches und vertritt die Interessen der Kulturveranstalter und Kulturschaffenden der Region Aarau. Der Verein kann Aktivitäten, die diesem Zweck dienen, ergreifen oder sich daran beteiligen.

Art. 3: Mitglieder
Mitglieder können juristische oder natürliche Personen sein.
a) Aktivmitglieder
Aktivmitglieder sind Kulturveranstalter oder Kulturschaffende, die sich aktiv am Kulturleben der Region Aarau beteiligen.
b) Fördermitglieder
Fördermitglieder unterstützen den Vereinszweck.

Art. 4: Beitritt
a) Aktivmitglieder Über die Aufnahme von Aktivmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Antrag zur Aufnahme hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Er entscheidet provisorisch über die Aufnahme eines Aktivmitglieds. Die definitive Bestätigung erfolgt an der Mitgliederversammlung.
b) Fördermitglieder Der Beitritt von Fördermitgliedern erfolgt durch die Einzahlung des Mitgliederbeitrags.

Art. 5: Austritt, Ausschluss
Ein Austritt kann auf Ende eines Kalenderjahres schriftlich erfolgen. Mitglieder, welche ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein oder dem Vereinszweck trotz Mahnungen nicht erfüllen, können von der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Bestehende finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein werden durch den Austritt nicht berührt.

Art. 6: Organisation
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung.
b) Der Vorstand
c) Die RechnungsrevisorInnen

Art. 7: Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Das ordentliche Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Weiter muss sie einberufen werden, wenn dies mindestens 1/5 der Aktivmitglieder verlangen.
Die Einberufung hat mindestens 20 Tage vor der Versammlung schriftlich mit Bekanntgabe der Traktanden zu erfolgen. Anträge auf Änderungen und Ergänzungen der Traktanden müssen dem Vorstand vor Versammlungsbeginn schriftlich vorliegen. Geschäfte Die Mitgliederversammlung entscheidet über die folgenden Geschäfte:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung, des Jahresberichtes und der Jahresrechnung.
b) Genehmigung des Jahresbudgets mit den darin enthaltenen Mitgliederbeiträgen.
c) Wahl des Vorstandes und der RechnungsrevisorInnen.
d) Aufnahme und Ausschluss von Aktivmitgliedern. Ein Ausschluss benötigt die Mehrheit aller anwesenden Träger.

Stimmrecht
Aktivmitglieder, die juristische Personen sind, werden durch zwei Delegierte mit je einem Stimmrecht vertreten. Aktivmitglieder, die natürliche Personen sind, besitzen ein Stimmrecht. Fördermitglieder verfügen über kein Stimmrecht.

Art. 8: Vorstand
Dem Vorstand gehören mindestens 5 Personen an. Er konstituiert sich selbst. Er ist innerhalb der Zielsetzungen und des Budgets verantwortlich für die Aktivitäten des Vereins. Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a) Erstellung des Budgets und der Jahresabrechnung
b) Er reicht bei den entsprechenden Stellen/Institutionen die notwendigen Beitragsgesuche ein.
c) Der Vorstand kann für die Umsetzung von Aktivitäten und Projekten Personen beauftragen und anstellen.
d) Der Vorstand informiert die Mitglieder periodisch über seine Tätigkeiten.

Art. 9: RechnungsrevisorInnen
Die Mitgliederversammlung wählt zwei RechnungsrevisorInnen oder eine neutrale Kontrollstelle.

Art. 10: Finanzen
Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:
a) den Mitgliederbeiträgen
b) Projektbeiträgen der öffentlichen Hand und anderen Institutionen
c) Beiträgen von Gönnern.

Art. 11: Haftung
Für die vom Verein eingegangenen Verpflichtungen haftet einzig der Verein mit seinem Vermögen unter Ausschluss jeder persönlichen Haftung der Mitglieder oder des Vorstandes.

Art. 12: Auflösung
Über die Auflösung befindet die Mitgliederversammlung. Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den Vorstand, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimme einen anderen Liquidator. Der Nettoerlös muss zu Zwecken verwendet werden, welche mit dem Vereinszweck in Einklang stehen.

Art. 13 Kulturfest
Der Verein führt das Aarauer Kulturfest durch. Der Vorstand setzt ein Organisationskomitee ein und es ist eine separate, von der übrigen Vereinstätigkeit getrennte Rechnung zu führen. Das Ergebnis dieser Kulturfestrechnung ist zweckgebunden für Kulturfeste zu verwenden und bei Auflösung des Vereins der Einwohnergemeinde Aarau zweckgebunden auszurichten. Für das Kulturfest eingegangene Verpflichtungen haftet einzig das Vermögen der Kulturfestrechnung unter Ausschluss jeder persönlicher Haftung, der Vereins- oder OK-Mitglieder, des Vorstandes oder des ordentlichen Vereinsvermögens.

An der Gründungsversammlung vom 22. Juni 1993 genehmigt.
Revidiert an der GV vom 10. Juni 2010